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BGH - Entscheidung vom 17.10.2005

AnwZ (B) 72/04

Normen:
BORA § 9
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 17.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 72/04

DRsp Nr. 2005/19817

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Firmierung einer Anwalts-AG

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend die Firmierung einer Anwalts-AG dadurch, dass das Berufsrecht geändert wird (hier: Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9 BORA ), entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend ungeklärt waren.

Normenkette:

BORA § 9 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind Gründer einer Rechtsanwalts AG i.G., der Antragstellerin zu 1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 beanstandete die Antragsgegnerin die geplante Firmierung der Anwalts AG als "A. Anwalts AG". Den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten im Hinblick auf die am 1. November 2004 in Kraft getretene ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9 BORA a.F. (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) und auf die Senatsentscheidung zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft vom 10. Januar 2005 - ( AnwZ (B) 27/03 und 28/03, BRAK 2005, 424, z.V.b. in BGHZ 161, 376 ) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO , § 13 a FGG nur noch über die Kosten des erledigten Verfahrens zu befinden. Der Senat hat diese gegeneinander aufgehoben, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen bis zur Änderung des § 9 BORA und bis zu der Senatsentscheidung vom 10. Januar 2005 weitgehend ungeklärt waren, der Billigkeit entspricht.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ZU 16/03