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BGH - Entscheidung vom 26.04.2005

AnwZ (B) 98/04

Normen:
FGG § 13a
ZPO § 91a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 26.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 98/04

DRsp Nr. 2005/8031

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch den Widerruf der Widerrufsverfügung, so entspricht es billigem Ermessen, dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn sein Begehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auf der Grundlage des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

FGG § 13a ; ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.

II. Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO , § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, da die sofortige Beschwerde bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auf der Grundlage des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).