BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen I ZR 289/02
DRsp Nr. 2005/11384
Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs
Die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung kann gem. § 98 ZPO der Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies erkennbar dem Willen der Parteien entspricht.
Gründe:
Da die Parteien nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vorliegenden Fall dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510 ).
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