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BGH - Entscheidung vom 17.03.2005

2 ARs 416/04

Normen:
StPO § 33 a § 304 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 416/04 - Aktenzeichen 2 AR 276/04

DRsp Nr. 2005/5731

Keine Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen nach § 33a StPO

Auch § 33a StPO eröffnet dem Beschwerdegricht nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen.

Normenkette:

StPO § 33 a § 304 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2004 - Az.: III-4 Ws 539-540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO . Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Beschwerde einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen III-4 Ws 539/00 III-4 Ws 540/04