Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.06.2005

4 StR 124/05

Normen:
StPO § 397a

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 124/05

DRsp Nr. 2005/10810

Auslegung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Bestellung eines Beistands

Die vom Tatgericht bewilligte Prozesskostenhilfe kann das Revisionsgericht als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO ) auslegen; diese wirkt über die jeweilige Instanz hinaus.

Normenkette:

StPO § 397a ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August 2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO ) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).