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BGH - Entscheidung vom 22.12.2005

3 StR 437/05

Normen:
StGB § 46 Abs. 1, Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 3 StR 437/05

DRsp Nr. 2006/1408

Keine Mathematisierung der Strafzumessung

Eine Mathematisierung und schematische Vorgehensweise, etwa durch Orientierung bei der Einordnung der Tat in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle, ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 , Abs. 2 ;

Gründe:

In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat ausgeführt:

"Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101 , 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. ... Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."

Das gilt auch hier.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 25.08.2005