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BGH - Entscheidung vom 14.04.2005

2 ARs 44/05

Normen:
StPO § 33a

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 44/05 - Aktenzeichen 2 AR 36/05

DRsp Nr. 2005/7800

Keine Gehörsrüge bei unanfechtbaren Entscheidungen

§ 33 a StPO eröffnet dem Rechtsmittelgericht nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen.

Normenkette:

StPO § 33a ;

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 Ws 183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO anzusehen ist.

Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 183/04