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BGH - Entscheidung vom 19.01.2005

4 StR 343/04

Normen:
StGB § 51 Abs. 3 § 73c § 74 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2005, 455

BGH, Beschluß vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 StR 343/04

DRsp Nr. 2005/2708

Keine Berücksichtigung eines in der Schweiz angeordneten Verfalls

Eine betragsmäßige Anrechnung von in der Schweiz endgültig eingezogenen Vermögenswerten auf den Verfallbetrag ist nicht veranlasst; geboten ist jedoch eine Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung nach § 73c StGB .

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 3 § 73c § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 2004 bemerkt der Senat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall im angefochtenen Urteil:

Eine betragsmäßige Anrechnung der nach den tatrichterlichen Feststellungen in der Schweiz endgültig eingezogenen Vermögenswerte des Angeklagten auf den Verfallbetrag war nicht veranlaßt. Eine solche Anrechnung sieht das deutsche Strafrecht nicht vor. Sie läßt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB begründen. Nach einer vom Senat beim Bundesministerium der Justiz eingeholten Auskunft bestehen weder völkerrechtliche Verträge mit der Schweiz noch sonstige allgemeine Grundsätze des Völkerrechts, die eine solche Anrechnung gebieten. Die Vermögenseinbuße, die der Angeklagte durch die Maßnahmen der Schweizer Behörden erlitten hat, war deshalb allein im Rahmen der Entscheidung nach § 73 c StGB zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen getan.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 26.04.2004
Fundstellen
NStZ 2005, 455