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BGH - Entscheidung vom 07.06.2005

3 StR 109/05

Normen:
BtMG § 31 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 201

BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 109/05

DRsp Nr. 2005/9780

Keine Berechnung der "Kompensation" im Urteil

Bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind im Urteil nur die letztlich verhängten Strafen anzugeben und zu begründen; eine Bezifferung der an sich verwirkten Strafen ist weder erforderlich noch angebracht.

Normenkette:

BtMG § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zutreffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der Anklage erfaßt.

Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591 ), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.

Fundstellen
NStZ-RR 2006, 201