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BGH - Entscheidung vom 13.10.2005

1 StR 429/05

Normen:
BtMG § 29 § 29a § 30

BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 429/05

DRsp Nr. 2005/18348

Kein versuchter Erwerb bei noch nicht angekommenen BtM

Wurden die Betäubungsmittel schon beim Lieferanten beschlagnahmt, liegt weder ein vollendeter noch ein versuchter Erwerb durch den Abnehmer vor.

Normenkette:

BtMG § 29 § 29a § 30 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wurde das von dem Angeklagten bestellte Rauschgift schon bei seinem Lieferanten beschlagnahmt, bevor dieser den Wohnort des Angeklagten erreicht hatte. Insoweit liegt weder vollendeter noch versuchter Erwerb vor (vgl. BGHSt 40, 208 ), sodass der Angeklagte hier allein den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat.

Trotz der Schuldspruchberichtigung kann die im Fall II. 1. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für diesen Fall bereits ausdrücklich strafmildernd hervorgehoben, dass das Rauschgift wegen der schon bei dem Lieferanten erfolgten Beschlagnahme vollständig dem Markt und damit den möglichen Endabnehmern vorenthalten werden konnte.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 23.06.2005