BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 226/05
Kein Adhäsionsverfahren bei Jugendlichem oder Heranwachsendem
In einem Verfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, bei dem Jugendstrafrecht angewendet wird, darf keine Adhäsionsentscheidung getroffen werden.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:
"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403 - 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325 )."
Dem tritt der Senat bei.