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BGH - Entscheidung vom 13.07.2005

1 StR 226/05

Normen:
JGG § 81 § 109 Abs. 2
StPO § 403

Fundstellen:
StV 2008, 120

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 226/05

DRsp Nr. 2005/11422

Kein Adhäsionsverfahren bei Jugendlichem oder Heranwachsendem

In einem Verfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, bei dem Jugendstrafrecht angewendet wird, darf keine Adhäsionsentscheidung getroffen werden.

Normenkette:

JGG § 81 § 109 Abs. 2 ; StPO § 403 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:

"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403 - 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325 )."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 10.01.2005
Fundstellen
StV 2008, 120