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BGH - Entscheidung vom 07.06.2005

3 StR 161/05

Normen:
StGB § 242 Abs. 1 § 249 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 161/05

DRsp Nr. 2005/9790

Irrtum bei bestehendem Anspruch des Täters

Ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befindet sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

Normenkette:

StGB § 242 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. führen mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten A. - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer P. dem Angeklagten K. aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900 EUR, die es auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der Angeklagte K. dem Angeklagten Ö. "und/oder" dem Angeklagten A. seinerseits Geld schuldete, beschlossen die Angeklagten, die Forderung von P. gewaltsam "einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen Geldbetrag von 270 EUR und ein Handy im Wert von ca. 500 EUR weg.

Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hätten die Umstände der Tat jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87 , 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein solcher Tatbestandsirrtum weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken.