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BGH - Entscheidung vom 13.09.2005

3 StR 306/05

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 3 StR 306/05

DRsp Nr. 2005/17649

Hölzerne Kleiderschrankstange als gefährliches Werkzeug

Eine als Schlagwerkzeug verwendete hölzerne Kleiderschrankstange ist nicht ohne weiteres ein gefährliches Werkzeug; bedeutsam ist vielmehr auch, mit welcher Wucht die Schläge geführt wurden und ob das Opfer hierdurch Verletzungen erlitten hat.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil dieser im Zustand nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit sowohl eine Vergewaltigung als auch eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin begangen habe. Die Revision des Beschuldigten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.

1. Im Fall 1 hat das Landgericht die Annahme des Tatbestands einer Vergewaltigung auf die Variante der Gewalt gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Die getroffenen Feststellungen belegen einen solchen Gewalteinsatz indessen nicht. Mitgeteilt wird lediglich, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt habe; dies reicht nicht.

2. Im Fall 2 ist für die Schläge mit einer 40 cm langen, hölzernen Kleiderschrankstange nicht ausreichend belegt, dass die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Werkzeug dann gefährlich, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 9). Das Urteil teilt jedoch weder mit, mit welcher Wucht die Schläge geführt wurden, noch ob die Geschädigte hierdurch Verletzungen erlitten hatte.

Soweit das Landgericht in diesem Fall eine Nötigung angenommen hat, weil der Beschuldigte die Nebenklägerin "gezwungen" habe, bei ihm zu sitzen, ist wiederum ein Nötigungsmittel nicht belegt. Im Übrigen ist die Annahme von Tateinheit mit dem geschilderten Geschehensabschnitt am nächsten Morgen nicht nachvollziehbar begründet.

3. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob für den Nachweis der Gefährlichkeit des Beschuldigten auch die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Geschehnisse Bedeutung haben. In diesem Falle wären sie - zusammengefasst - darzustellen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Auch wird näher auf den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und den von ihm begangenen Taten einzugehen sein.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 20.04.2005