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BGH - Entscheidung vom 18.02.2005

1 StR 40/05

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2005, 426
wistra 2005, 307

BGH, Beschluß vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 40/05

DRsp Nr. 2005/5903

Höhe der Schadenswiedergutmachung als strafmildernder Umstand

Die Höhe der Schadenswiedergutmachung (hier: 360.000 EUR statt 80.000 EUR) ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; über sie ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 163 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem geständigen Angeklagten liegt zur Last, als für den gesamten Kassenbereich verantwortlicher Angestellter einer Bank über einen Zeitraum von vier Jahren mindestens 1.108.783,07 Euro aus der Kasse entnommen oder auf fingierte Konten überwiesen zu haben, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand, soweit es um die Bemessung der Einzelstrafen geht. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Insoweit hat die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes zugrunde:

Zum Schadensumfang und zur Schadenswiedergutmachung hat die Strafkammer durch die Einvernahme des KHK K. festgestellt, der Angeklagte habe sich von dem veruntreuten Geld u. a. vier Eigentumswohnungen im Gesamtwert von ca. 360.000 bis 380.000 Euro und eine Uhrensammlung im Wert von insgesamt ca. 130.000 bis 150.000 Euro angeschafft. Um den Schaden wieder gut zu machen, habe er freiwillig ein Wertpapierdepot in der Schweiz aufgelöst und insgesamt 80.609,33 Euro zurückgezahlt. Der Verkauf der vier Eigentumswohnungen und der Uhren sei von ihm in die Wege geleitet, ein notarielles Schuldanerkenntnis über ca. 700.000 Euro solle von ihm unterzeichnet werden.

Demgegenüber rügt der Angeklagte zu Recht, die Strafkammer habe nicht den Zeugen KHK R. zu dem von ihm erstellten Vermerk über die bereits durchgeführte Gewinnabschöpfung gehört, aus dem sich ergebe, daß nicht nur 80.609,33 Euro als echte Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen seien, sondern insgesamt 362.581,46 Euro, die schon zurückgewonnen worden wären.

Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugestehen, daß sich die Strafzumessung grundsätzlich mathematisierender Betrachtungsweise entzieht. Wenn hier jedoch nicht nur die Aussicht besteht, daß der Schaden bei der Bank durch den Verkauf der Eigentumswohnungen "jedenfalls teilweise" (UA S. 16) zurückgeführt werden kann, sondern bereits über ein Drittel des entstandenen Schadens zurückgewonnen sein sollte, so daß die konkrete Aussicht besteht, daß der Gesamtschaden fast vollständig oder sogar ganz ausgeglichen werden könnte, kann dies Auswirkungen auf die Tatsachengrundlage für die Strafzumessung haben. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei vollständiger Aufklärung der Schadenswiedergutmachung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Der Senat hat hier von den Möglichkeiten des § 354 StPO n. F. keinen Gebrauch gemacht. Die Strafkammer konnte bisher hinsichtlich des zur Schadensminderung vorgesehenen Erlöses aus dem Verkauf von Wohnungen und Uhrensammlung nur Schätzungen vornehmen. Es liegt nahe, daß die Verkäufe inzwischen durchgeführt sind, so daß auch insoweit präzisere Feststellungen zu dem letztlich der Bank verbleibenden Schaden möglich erscheinen. Dies festzustellen und zu bewerten soll dem neuen Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 09.11.2004
Fundstellen
StV 2005, 426
wistra 2005, 307