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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

VIII ZB 80/03

Normen:
ZPO § 574 § 522 Abs. 1 S. 4
BRAGO § 2 § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 80/03

DRsp Nr. 2005/10465

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO ist es angemessen und geboten, die Rechtsbeschwerde gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und in entsprechender Anwendung der §§ 61a, 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 574 § 522 Abs. 1 S. 4 ; BRAGO § 2 § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 EUR beantragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.841 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 163,88 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbeschwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.

II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.

Auf die Festsetzung der Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diesen vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen der §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von §§ 61 a Abs. 3 , 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen.

Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender Anwendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen (Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

Demzufolge ist der den weitergehenden Vergütungsantrag zurückweisende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie von ihm beantragt, nach dem Gegenstandswert von 2.841 EUR wie folgt festzusetzen:

20/10 Gebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 Satz 5,

31 Abs. 1 Nr. 1, 61 a Abs. 1 , 3 BRAGO 378,00 EUR

Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO 113,40 EUR

Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO 20,00 EUR

16 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO 81,82 EUR

Gesamtsumme 593,22 EUR