Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

III ZR 186/04

Normen:
FStrG § 9a Abs. 1, 3
BGB § 839

Fundstellen:
BGHReport 2005, 832
BauR 2005, 1443
DVBl 2005, 1060
DÖV 2005, 924
NJ 2005, 499
NVwZ-RR 2006, 634
UPR 2005, 302
VersR 2006, 76
ZfBR 2005, 469
ZfIR 2005, 588

BGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III ZR 186/04

DRsp Nr. 2005/5195

Hinweispflichten der Bauplanungsgehörde auf eine drohende Veränderungssperre

»Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.«

Normenkette:

FStrG § 9a Abs. 1 , 3 ; BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.

Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.

Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bundesautobahn A 17 Sachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer Anschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert wurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten die Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer anderen kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets gewährt wurde. Der Beklagten wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht endgültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Erklärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.

Das Ortsamt P. erteilte unter dem 6. Dezember 1994 die Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das Anzeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung vom 26. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1401 ff.) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine Bauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging.

Am 2. Februar 1995 bat das Autobahnamt das Stadtplanungsamt förmlich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. März 1995.

Unter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen Dienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.

Nachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19. April 1995 an die Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese unter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.

Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten auf den Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14. November 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers begrenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser.

Am 28. November 1995 erließ das Regierungspräsidium Dresden eine Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. November 1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst unterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die eigentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17. August 1997 bekannt gegeben.

Mit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin der Beklagten den Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Planungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fernmündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 FStrG für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bundesrepublik Deutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Baugenehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausgestellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres Bauvorhabens entgegenstehen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 614.159,14 EUR und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung über 5.729,33 EUR gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Aufwendungen, die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebiets) veranlaßt wurden, beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Landgericht habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 FStrG folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt der Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinreichende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a Abs. 3 FStrG . Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst ab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren nicht eingeleitet gewesen seien.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klägerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung einer Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10. März 1995.

Die Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar bestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre aufzuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B.: Urteile vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638 , 639; vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94 - WM 1996, 1015 , 1017 f.; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415 , 2417; vom 17. September 1970 - III ZR 4/69 - JZ 1971, 227, 228; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April 1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244 f. jew. m.w.N. sowie BGHZ 15, 305, 312; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB , 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff.), daß besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezieht (Senatsurteil vom 6. April 1960 aaO., S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer besonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere Senatsurteile vom 9. Oktober 2003 aaO., 7. Dezember 1995 aaO., S. 1017 und 17. September 1970 aaO.). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 aaO., S. 1017 f.).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.

aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund der Baugenehmigung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese existierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich waren.

bb) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten Stellungnahme konkreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. Das Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzeigen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Ausführungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG erfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG ). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsgebiets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Marschall/Kastner, Bundesfernstraßengesetz , 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungssperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht begonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. Gemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzunehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hatte, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner aaO., Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dauer der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Veränderungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 FStrG ). Bereits mit dieser Veränderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits vor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon Kenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführbare Baugenehmigungen erteilt sind.

Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an das Autobahnamt vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht überobligatorisch.

cc) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr gehörenden Flurstücke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der gegenüber dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvorüberlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Bereits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG angehört wurde, folgt, daß die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsichtigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus den Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts vom 2. Februar 1995. Das Amt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung von Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. April 1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vorgesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995 nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bediensteten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.

Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden, aus den Plänen sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.

Daß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung selbst sichern soll, muß die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2 FStrG ) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 PlaGeR; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159, S. 10).

dd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Situation mußte es sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten aufdrängen, daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da die Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen darstellte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO., S. 638). Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung des Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Vorhaben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG ). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis auf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall eintretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem Autobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Belang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Beziehung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war. Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bauaufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin veranlassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245 , 246 f. und vom 7. Dezember 1995 aaO., S. 1018 f.).

ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem Datum der Erklärung gegenüber dem Autobahnamt, sondern spätestens am 10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der Beklagten hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 Zeit bis zum 10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Beklagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinweis auf die Überlegungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Autobahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so verdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die Realisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.

(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insoweit in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen Flurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch abzuwarten sei.

(b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerhaft gewesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeitpunkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Veränderungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen.

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach Zugang der Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts vom 24. November 1994 an die Verwaltungsgemeinschaft "G." bei der Gemeindeverwaltung G., mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994 oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine drohende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß die Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines Planungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Reife dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. Vielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu der Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, in welchem Maß die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihre Grundstücke - für die Beklagte erkennbar - in allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom Planungsgebiet erfaßt sein würden.

(3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch nicht sogleich nach Zugang des Schreibens des Autobahnamts vom 2. Februar 1995 oder während der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts einer Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muß eine angemessene Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die vom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Planungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht so weiträumig, daß die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klägerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten.

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der Beklagten wird nicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines Planungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang mit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschränkende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Verfahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen Dritter gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353 , 354). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG bestimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festlegung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffenen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die aufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Investitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden.

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderlichen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, handelten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117, 236 , 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO., Verschulden 24; Staudinger/Wurm aaO., Rn. 216). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 und 21. Oktober 1993 aaO.; Staudinger/Wurm aaO., Rn. 218). Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt außer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die genaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht feststehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3 PlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmaßgeblich, daß zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt noch nicht feststand, daß die Trasse über die Grundstücke der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, spätestens jedoch bis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen unterlassen, wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungsgebiets hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Autobahnamts) vom 02.02.1995 und 19.04.1995" von weiteren Geldausgaben abgesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht, das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.

aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (z.B.: Senatsurteile BGHZ 150, 172 , 186 m.w.N. und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429 , 433, für BGHZ vorgesehen; Staudinger/Wurm aaO., Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG , aufgrund deren ihre Bediensteten von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.

bb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 durch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewechselten Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom 23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 berufen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 Schadensersatz verlangt.

Die von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen jedoch, wie das Landgericht in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schreiben, daß die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich die Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Autobahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat". Die Rechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der Beklagten nicht den Vorwurf, ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtverletzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine Bürgschaft zu gewähren.

Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von ihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997 Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat und Staudinger/Wurm aaO.) und es unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich im umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung voreilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.

cc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 1999 begann, hat die Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten Verzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhindert, daß die Ansprüche der Klägerin verjährten.

2. Der Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - juris Dok.-Nr. KORE312352004 Rn. 34; Urteile vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224 , 225; vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 , 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin nach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem Verfahren überlassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes:

aa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grundurteils für jeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbegründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende Voraussetzungen im materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so daß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGHZ 108, 256 , 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGHZ aaO.; vgl. auch Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - BGHR aaO., Voraussetzungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Schadensposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nachfolgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaßnahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen sind.

bb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverfahren überlassen, ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des § 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196 , 202; 76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadenspositionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen könnte.

cc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin geltend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt sind. Der Senat hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, daß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 90/74 - WM 1976, 873, 874 m.w.N.; so auch: Stein/Jonas/Leipold, ZPO , 21. Aufl., § 304 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO , 25. Aufl., § 304 Rn. 14). Gleiches muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung erhalten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag der Klägerin zu beschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung eines Gerüstbauunternehmens in Höhe von 5.729,33 EUR freizustellen. Zwar kommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Betracht, weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund ist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - NJW 1994, 3295 , 3296 m.w.N = BGHZ 126, 217 ff. insoweit dort jedoch nicht abgedruckt; Stein/Jonas/Leipold aaO., Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO., Rn. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, obgleich der Senat von einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das Landgericht ausgeht. Der abweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bediensteten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemachten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben (siehe oben Buchstaben a aa).

Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Stichtag veranlaßt wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet werden kann (BGHZ 108, 256 , 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988,1500, 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH aaO.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des Landgerichts lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier maßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom Landgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine Aufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entnehmen. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfälligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehen nicht zuzuordnen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 04.02.2004
Vorinstanz: LG Dresden, vom 05.06.2003
Fundstellen
BGHReport 2005, 832
BauR 2005, 1443
DVBl 2005, 1060
DÖV 2005, 924
NJ 2005, 499
NVwZ-RR 2006, 634
UPR 2005, 302
VersR 2006, 76
ZfBR 2005, 469
ZfIR 2005, 588