Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.08.2005

4 StR 350/05

Normen:
StPO § 267

BGH, Beschluß vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 4 StR 350/05

DRsp Nr. 2005/12494

Hinweise zur Abfassung eines Urteils (bezifferte Gliederung)

Innerhalb eines Urteils sollten die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich verwendet werden.

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden, da ansonsten die Verständlichkeit des Urteils erheblich leidet (vgl. BGH NStZ 1999, 20 ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 16.03.2005