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BGH - Entscheidung vom 28.06.2005

3 StR 208/05

Normen:
StPO § 265

BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 208/05

DRsp Nr. 2005/10807

Hinweis auf tatsächliche Änderung und Ersichtlichkeit der Änderung aus dem Gang der Hauptverhandlung

Auf dem Unterlassen eines Hinweises auf eine Änderung im Tatsächlichen beruht das Urteil nicht, wenn diese Änderung aus dem Gang der Hauptverhandlung klar erkennbar war.

Normenkette:

StPO § 265 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der behaupteten Verletzung der Pflicht zum Hinweis auf eine völlig veränderte Sachlage beruht das Urteil jedenfalls nicht. Hinsichtlich der abgeurteilten Taten - insbesondere des Mordes an A. Z. - hat die Strafkammer im wesentlichen den Sachverhalt festgestellt, der dem Angeklagten schon mit der Anklage zur Last gelegt worden ist. Soweit das Landgericht bei der Tat gegen Ar. Z. zugunsten des Angeklagten von einem deutlich anderen Geschehen als dem in der Anklage geschilderten ausgegangen ist und ihn deswegen nicht verurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, daß er sich mit Blick auf die abgeurteilten Taten anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn das Landgericht die Möglichkeit dieses Verfahrensausgangs deutlicher zu erkennen gegeben hätte, so sie dem Angeklagten und seiner Verteidigung nicht ohnehin bereits aus dem Gang der Hauptverhandlung klar geworden ist.

Vorinstanz: LG Stade, vom 13.01.2005