BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III ZR 50/05
Haftungsausfüllende Kausalität bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäude auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hätte. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.