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BGH - Entscheidung vom 05.04.2005

3 StR 80/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 3 StR 80/05

DRsp Nr. 2005/6709

Gleiche Gesamtstrafe trotz Teileinstellung in der Revision

Eine Teileinstellung in der Revision muss nicht zur Folge haben, dass die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe aufgehoben wird.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 32 Einzelstrafen (darunter sieben Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten und 17 Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Betrugsserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 08.12.2004