BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen I ZB 11/04
Gewährung von Akteneinsicht in Markensachen
In Gerichtsakten von Verfahren, die eine eingetragene Marke betreffen, also auch alle Löschungsbeschwerdeverfahren, ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in die Gerichtsakten zu gewähren.
Gründe:
Den Rechtsanwälten L., B.platz ..., K., wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.
Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG . Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG ; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 2. Aufl., § 82 Rdn. 10). § 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsakten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerdeverfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO. § 82 Rdn. 7). Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vorgebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.