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BGH - Entscheidung vom 18.01.2005

X ZR 108/04

Normen:
ZPO § 41 Nr. 4

BGH, Beschluß vom 18.01.2005 - Aktenzeichen X ZR 108/04

DRsp Nr. 2005/1991

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters wegen anwaltlicher Tätigkeit

Ein Richter ist nur dann gem. § 41 Nr. 4 ZPO von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei tätig war. Ein Tätigwerden des Richters für die Partei in einer anderen Sache füllt den gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 4 ;

Gründe:

Der zur Mitwirkung in der Patentnichtigkeitsberufungssache X ZR 108/04 (E. AG ./. D. AG) berufene Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff hat angezeigt, daß der D.-Konzern ein großer Mandant der Anwaltssozietät F. gewesen sei und noch sei, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff vor seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof angehört hatte. Er selbst sei im ersten Halbjahr 2004 sowie im Jahr 2003 für Tochtergesellschaften des D. -Konzerns beratend im Bereich des Vergabe- und Beihilferechts tätig gewesen.

Die Parteien haben sich zu der Anzeige des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff nicht geäußert.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere liegt der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vor. Danach ist ein Richter u.a. in Sachen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt ist oder gewesen ist. Dies war nach der Anzeige von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff nicht der Fall. Ein Tätigwerden des Richters für die Partei in einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22 Nr. 4 StPO ).

Einen Ablehnungsantrag nach § 42 ZPO haben die Parteien nicht gestellt.