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BGH - Entscheidung vom 20.09.2005

VI ZR 251/04

Normen:
RBerG Art. 1 § 1

Fundstellen:
AnwBl 2006, 66
BB 2006, 128
BGHReport 2006, 19
DAR 2006, 14
MDR 2006, 262
NJW 2005, 3570
NZV 2006, 32
VRS 110, 203
VersR 2005, 1700
ZGS 2005, 448
wrp 2006, 87
zfs 2006, 88

BGH, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen VI ZR 251/04

DRsp Nr. 2005/18998

Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

»Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 ).«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Verursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

Die Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem Unfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf der Rückseite niedergelegten "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" heißt es:

"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsabtretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern."

"Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Autovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich hiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit ab ... . Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat ... . Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."

Am 7. Oktober 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 6.097,66 DM und gab folgenden Hinweis:

"Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unserer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht binnen drei Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen ... ."

Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf den Gesamtbetrag nur 3.700 DM zahlte, setzte die Geschädigte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin mit der Erklärung, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde. Am 5. Februar 2001 forderte die Klägerin die Geschädigte auf, den Restbetrag von 2.397,66 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Sie wies diese auf die Pflicht hin, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen und erklärte, bei fruchtlosem Fristablauf blieben weitere Schritte vorbehalten.

Hierauf antwortete die Geschädigte mit Schreiben vom 12. März 2001: "Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung ... im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen ist ...". Gleichzeitig trat sie den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer in Höhe der Restforderung an die Klägerin ab. Diese forderte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2001 vom Beklagten den Restbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die "Weigerung" der Geschädigten, den Betrag zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 826,98 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in VersR 2004, 1470 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die "Sicherungsabtretung" und die weitere Abtretung vom 12. März 2001 seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB ).

Zwar führten allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Geschädigten, der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch die Klägerin übersandt worden sei, nicht zur Nichtigkeit der Sicherungsabtretung, da durch die gewählten Formulierungen klargestellt sei, dass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien diese Erklärungen aber nur als Scheinerklärungen zu werten. Die Gesamtschau des Geschehensablaufs habe das Gericht zu der Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften Bemühungen vorgenommen habe, ihre berechtigte Forderung gegenüber der Geschädigten durchzusetzen. Vielmehr habe sie mit der Zession den Zweck verfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung der Mietwagenrechnung zu entlasten.

Die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt. Erst nachdem diese nur einen Teilbetrag erstattet habe, habe sie sich an die Geschädigte gewandt. Auch deren Reaktion mit Schreiben vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr zumindest mündlich zugesagt worden sei, dass sie mit den Mietwagenkosten nicht belastet werde, sondern diese durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vollem Umfang erstattet würden.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falles nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG .

1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG , und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656 ; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 , jeweils m.w.N.).

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364 , 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO., 656 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f. und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO.).

2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, dessen Urteil vor den ähnliche Sachverhalte betreffende Senatsentscheidungen vom 26. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 ergangen ist, nicht gerecht.

Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO. und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO.). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO., 1256 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

a) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung", dass sich nicht die Klägerin, sondern die Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern musste. Der Wortlaut spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KFZ-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950 , 952; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO., 657; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO., 242 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO., 1257).

b) Von daher steht die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien die Erklärungen der Vertragspartner nur als Scheinerklärungen zu werten, mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen zunächst außer Acht, dass sich die Klägerin nach der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364 ) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger hat abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Schon dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO.).

Zudem widerspricht die Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt, den Feststellungen im Tatbestand, nach denen die Kosten am 7. Oktober 2000 der Klägerin in Rechnung gestellt und nur eine Kopie der Rechnung mit der Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss jedoch nicht schon darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, dass das Mietwagenunternehmen dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gibt, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an es zu tilgen. Ein solches Vorgehen dient nämlich regelmäßig nur einer Vereinfachung der Schadensabwicklung, erfordert keine besonderen Rechtskenntnisse und nimmt dem Geschädigten auch seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung nicht ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO., m.w.N.). Auch hat das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 selbst an den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer gewandt und ihm zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 gesetzt hat. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 von der Geschädigten den Restbetrag eingefordert und auf deren Pflicht hingewiesen, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen, nachdem vom Haftpflichtversicherer lediglich ein Teilbetrag der Mietwagenkosten erstattet worden sei. All dies steht in Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarungen, wonach es dem Geschädigten weiterhin oblag, seine Schadensersatzansprüche - auch hinsichtlich der Mietwagenkosten - gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen.

In Anbetracht dessen ist den Gesamtumständen nicht zu entnehmen, dass es sich nur um Scheinerklärungen handelte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf deren Schreiben vom 5. Februar 2001, welche das Berufungsgericht als maßgeblich für seine Überzeugungsbildung angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Geschädigten vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr bei Abschluss des Mietwagenvertrages bzw. der Sicherungsabtretung zumindest mündlich zugesagt worden sei, sie nicht mit den Mietwagenkosten zu belasten, sondern diese vielmehr durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Klägerin gegenüber der Geschädigten äußerte, der Unfallersatztarif sei angemessen und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Dies sagt nichts darüber aus, wer verpflichtet ist, diesen Anspruch anzumelden und ggf. durchzusetzen. Deshalb trägt der Inhalt des Schreibens nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen und den anderen vorstehend dargelegten Umständen eine Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorliege.

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB ) anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239 , zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 377 vorgesehen; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO., 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 f.).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 03.09.2004
Vorinstanz: AG Bad Iburg,
Fundstellen
AnwBl 2006, 66
BB 2006, 128
BGHReport 2006, 19
DAR 2006, 14
MDR 2006, 262
NJW 2005, 3570
NZV 2006, 32
VRS 110, 203
VersR 2005, 1700
ZGS 2005, 448
wrp 2006, 87
zfs 2006, 88