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BGH - Entscheidung vom 24.10.2005

II ZR 144/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.10.2005 - Aktenzeichen II ZR 144/04

DRsp Nr. 2005/19361

Gehörsverletzung durch Übergehen von Hilfsanträgen

Wird über einen Hilfsantrag nicht entschieden, so ist in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es über ihren Hilfsantrag nicht entschieden hat. Dies hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Demgemäß wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag und die Anträge zu 2-7 der Kläger, soweit sie sich auf den Hilfsantrag beziehen, zu entscheiden haben. Außerdem hat es über die Widerklage neu zu befinden, deren Begründetheit davon abhängt, ob die angesammelten Mittel des Nachlasses zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ausreichen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Hauptantrag der Kläger bedarf keiner Zulassung durch den Senat, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) genannten Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Es geht um die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats geklärten Grundsätze zur Auslegung des § 745 Abs. 3 BGB auf den konkreten Fall (zuletzt Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 5/02, WM 2004, 2169 , 2170); hierbei ist dem Berufungsgericht kein im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevanter Fehler unterlaufen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 9/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/18 O 17/03 - 11.12.2003,