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BGH - Entscheidung vom 19.09.2005

II ZB 18/04

Normen:
EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 lit. a S. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2

Fundstellen:
BGHReport 2006, 136
JurBüro 2006, 139
MDR 2006, 295
NZI 2006, 125
Rpfleger 2006, 98
ZIP 2005, 2030

BGH, Beschluß vom 19.09.2005 - Aktenzeichen II ZB 18/04

DRsp Nr. 2005/18588

Gebühren eines Rechtsanwalts für die Führung eines Prozesses als Insolvenzverwalter eines im Beitrittsgebiet ansässigen Schuldners

»Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil Berlins, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-)Sitz im Beitrittsgebiet bestellt ist und für den Schuldner einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt, kann für diese Tätigkeit nur 90 % der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren beanspruchen, da im Falle des Prozessverlustes die Kosten der - im Beitrittsgebiet befindlichen - Masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich.«

Normenkette:

EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 lit. a S. 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 , 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Beitrittsgebiet ansässigen A. mbH P., hat gegen den Beklagten am 25. Januar 2002 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden. Dem Kläger, der seine Anwaltskanzlei im früheren Westteil Berlins betreibt, war vom Landgericht Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt worden. Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Prozess- und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2002 mit Rücksicht auf den Sitz der Schuldnerin im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des Betrages festgesetzt, den eine in den alten Bundesländern wohnende Partei hätte fordern können. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Auf die - vom Einzelrichter zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene - Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben (II ZB 11/03) und die Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen, weil die Beschwerdeentscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen und damit objektiv willkürlich war.

Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat daraufhin die Sache dem vollbesetzten Senat übertragen. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung seiner Gebühren in voller Höhe, also ohne den vom Landgericht vorgenommenen 10 %igen Abzug, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO n.F., jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen Rechtsanwaltsgebühren nur in der ihm vom Landgericht zuerkannten Höhe zu.

Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass diese Bestimmung hier sinngemäß Anwendung finden muss. Der Kläger, der als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und nicht lediglich Vertreter der Insolvenzschuldnerin ist, wurde zwar nicht von einem von seiner Person verschiedenen "Auftraggeber" mit der Führung des Prozesses vor dem Landgericht Neuruppin betraut, sondern hat sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Mandat als Rechtsanwalt selbst erteilt. Gebührenrechtlich muss er sich jedoch so behandeln lassen, als wäre die Insolvenzschuldnerin oder die Insolvenzmasse seine Auftraggeberin.

Mit der im Einigungsvertrag angeordneten Gebührenermäßigung sollte auf die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, in der früheren DDR Rücksicht genommen werden (BVerfGE 107, 133, 143 unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Bundesregierung vom 10. September 1990 zu den Anlagen zum Einigungsvertrag , BT-Drucks. 11/7817, S. 29). Dieser Zweck rechtfertigt es, die Insolvenzschuldnerin bzw. die vom Kläger verwaltete Vermögensmasse - wirtschaftlich - als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung des Einigungsvertrages anzusehen. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger als Insolvenzverwalter nicht eigene, sondern fremde Interessen, nämlich die der Insolvenzschuldnerin oder -masse, zu vertreten hat und weil im Falle eines Prozessverlustes die Kosten nicht dem Kläger persönlich, sondern der Masse zur Last fallen, die ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 16.09.2004
Vorinstanz: LG Neuruppin,
Fundstellen
BGHReport 2006, 136
JurBüro 2006, 139
MDR 2006, 295
NZI 2006, 125
Rpfleger 2006, 98
ZIP 2005, 2030