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BGH - Entscheidung vom 04.03.2005

2 StR 3/05

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 2 StR 3/05

DRsp Nr. 2005/6444

Fortwirkung der Beistandsbestellung

Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin D. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552 ).