BGH, Beschluß vom 05.12.2005 - Aktenzeichen II ZR 196/04
Festsetzung des Beschwerdewerts
Gründe:
Der Wert des Zahlungsantrags beträgt 14.350,90 EUR.
Der Feststellungantrag ist gem. § 9 ZPO mit dem 42-fachen Wert der
Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem 1. Vertrag des Klägers
78,75 DM = 40,26 EUR x 42 = 1.691,10 EUR
und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers
105,00 DM = 53,69 EUR x 42 = 2.254,80 EUR.
Das ergibt die Summe von 18.296,80 EUR.
Die Abweisung des Hilfsantrags hat auf die Höhe des Beschwerdewertes keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; v. 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert.