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BGH - Entscheidung vom 23.08.2005

4 StR 62/05

Normen:
GVG § 189
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 4 StR 62/05

DRsp Nr. 2005/14505

Fehlendes Beruhen bei unterbliebener Vereidigung des Dolmetschers und entsprechenden Sprachkenntnissen des Verteidigers

Auf dem Unterlassen der Vereidigung des Dolmetschers beruht das Urteil nicht, wenn dieser allgemein vereidigt und der Verteidiger der zu übersetzenden Sprache mächtig war und die Übersetzung daher kontrollieren konnte.

Normenkette:

GVG § 189 ; StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht vereidigt worden:

Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorgetragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ausgeschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Verteidiger) geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608 ) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204 ; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 02.11.2004