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BGH - Entscheidung vom 26.07.2005

4 StR 271/05

Normen:
StGB § 69a Abs. 1
StPO § 260 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 4 StR 271/05

DRsp Nr. 2005/11744

Fassung des Tenors bei isolierter Sperre

Wird eine isolierte Sperre verhängt, lautet der Tenor: "Dem Angeklagten darf für die Dauer von xx keine Fahrerlaubnis erteilt werden".

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 1 ; StPO § 260 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69 , 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt 44, 194 , 196).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 15.03.2005