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BGH - Entscheidung vom 17.02.2005

IX ZR 168/02

Normen:
BGB § 628 Abs. 1 S. 2 § 675

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 168/02

DRsp Nr. 2005/3980

Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines neuen Verfahrensbevollmächtigten

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 1 S. 2 § 675 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zu dem allein einschlägigen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die vom Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288 , 1289; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244 , 2246; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043 , 1047). Die auf dieser Grundlage vorgenommene Anrechnung der für die neuen Verfahrensbevollmächtigten aufgewendeten Gebühren auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Kläger betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

Da die Kläger infolge der Gebührenteilung mit dem Verkehrsanwalt nur eine Vergütung in Höhe von zwei Gebühren geltend machen, wird die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, ob auf das Honorar des Verkehrsanwalts wirksam verzichtet werden kann.

Für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten ist nichts ersichtlich.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 18.06.2002