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BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

AnwZ (B) 39/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 39/04

DRsp Nr. 2005/8561

Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Hat ein Rechtsanwalt den auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerruf der Zurlassung zur Rechtsanwaltschaft angefochten und wird während des laufenden Verfahrens der Widerruf der Zulassung der Rechtsanwaltschaft gem.§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtskräftig, so erledigt sich das Verfahren hierdurch.2. Bei der Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des (erledigten) Rechtsmittels zu berücksichtigen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Mai 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO . Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.