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BGH - Entscheidung vom 16.02.2005

2 StR 354/04

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 StR 354/04

DRsp Nr. 2005/4974

Erkennbarkeit eines zulässigen Anfechtungsumfangs

§ 400 Abs. 1 StPO erfordert, dass das Rechtsmittel des Nebenklägers erkennen lässt, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs angefochten wird.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzteres spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 02.04.2004