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BGH - Entscheidung vom 31.05.2005

3 StR 119/05

Normen:
StGB § 73c Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 3 StR 119/05

DRsp Nr. 2005/9782

Erforderliche Feststellungen zur Prüfung der "unbilligen Härte"

Die Prüfung, ob eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB in Betracht kommt, setzt Feststellungen dazu voraus, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte entreichert oder das Erlangte noch in seinem Vermögen vorhanden ist.

Normenkette:

StGB § 73c Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 EUR angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verfallsanordnung kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der vom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös dem Verfall von Wertersatz unterliegen kann, hat sich jedoch nicht erkennbar mit § 73 c StGB auseinandergesetzt. Die nach dieser Vorschrift erforderliche tatrichterliche Prüfung, ob eine Verfallsanordnung für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, fehlt.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu beachten, daß insbesondere die Prüfung, ob eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB in Betracht kommt, Feststellungen voraussetzt, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte entreichert oder das Erlangte noch in seinem Vermögen vorhanden ist (dazu Senat wistra 2005, 137 ).