Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.08.2005

5 StR 3/05

Normen:
AuslG § 92a Abs. 1 Nr. 1 § 91 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 5 StR 3/05

DRsp Nr. 2005/14893

Erforderliche Feststellungen bei Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Einschleusens

Eine Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Einschleusens von Ausländern erfordert grundsätzlich die Feststellung des ausländerrechtlichen Statuses des Eingeschleusten.

Normenkette:

AuslG § 92a Abs. 1 Nr. 1 § 91 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel und wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung im Fall II 1 b der Urteilsgründe keinen Bestand haben kann; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Schuldspruch wegen (gewerbsmäßigen) Einschleusens von Ausländern (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1; § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ) gegen den Angeklagten, der pornografische Bilder seiner aus Osteuropa stammenden Verlobten gegen Entgelt in ein "Internet-Sexportal" eingestellt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat den ausländerrechtlichen Status der Verlobten des Angeklagten nicht geklärt. Ebenso wenig hat es festgestellt, inwieweit die von der Verlobten gemachten Aufnahmen sich für diese überhaupt als Erwerbstätigkeit darstellten, die geeignet gewesen wäre, ihren möglicherweise rechtswidrigen Aufenthalt in Deutschland zu stabilisieren.

Die Aufhebung dieser Verurteilung zieht den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich. Es wird sich die Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO mit der Folge aufdrängen, dass der Angeklagte allein wegen des schwereren zweiten Tatvorwurfs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt bleibt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.03.2004