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BGH - Entscheidung vom 05.04.2005

VII ZB 19/05

Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 101 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII ZB 19/05

DRsp Nr. 2005/6419

Entscheidung durch den Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung

Bejaht der Einzelrichter die grundsätzliche Bedeutung einer Sache, so hat er sie zwingend der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen. Unterbleibt dies, so liegt hierin ein Verstoß gegen das Verfassungsverbot des gesetzlichen Richters, der zur Aufhebung der Entscheidung führt.

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Es hat den Antrag zurückgewiesen, soweit mit ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,42 EUR für einen Teilzahlungsvergleich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend gemacht worden waren. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Die durch eine Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Kosten seien nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu zählen. Zur Klärung dieser Frage hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit dieser begehrt die Gläubigerin, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf die Gebühr von 392,42 EUR zu erstrecken.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 30.08.2004