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BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZR 209/03

Normen:
BGB § 1122 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 209/03

DRsp Nr. 2005/18064

Enthaftung von Zubehör durch Stilllegung des Betriebs

Die Stilllegung des Betriebs des Grundstückseigentümers bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt gem. § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellt.

Normenkette:

BGB § 1122 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1192 , 1133 , 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f.; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223 , 224). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände also noch im Haftungsverband der Grundschuld. Die spätere Räumung und Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag - gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff., 1133 ff. BGB - ebenfalls außerhalb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrundstücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll, kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.07.2003