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BGH - Entscheidung vom 24.01.2005

II ZR 408/02

Normen:
HWiG § 1 (a.F.)
VerbrKrG § 9 (a.F.)

BGH, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen II ZR 408/02

DRsp Nr. 2005/3978

Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds

1. Der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und ein zur Finanzierung geschlossener Darlehensvertrag bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG , wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.2. Der bei seinem Beitritt über die Bedingungen der Fondsbeteiligungen getäuschte Anleger kann nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche der Bank entgegen halten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegen setzen, die er gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds hat. Diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde-Verkäufer-Bank wie ein Verkäufer zu behandeln.3. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG hat der Anleger in diesem Fall nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs resultierenden Schadensersatzansprüche abzutreten, die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen sind, jedoch nicht zurückzuzahlen.

Normenkette:

HWiG § 1 (a.F.) ; VerbrKrG § 9 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds der H.-Gruppe, der F. L. GmbH & Co. KG (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), im April 1998 gewährte.

Die Klägerin und ihr Ehemann beteiligten sich an dem Fonds mit je einer Einlage von 30.000,00 DM. Beide Einlagen zusammen ließen sie durch einen mit einer Risikolebensversicherung besicherten Tilgungskredit der Beklagten finanzieren. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie der Vertrag es vorsah, an die Treuhänderin, die S. St. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin und ihrem Ehemann durch A. R., der mit ihnen als Vertreter der H. Fi. GmbH einen Finanzierungsvermittlungsvertrag schloß, vermittelt worden.

Da der Fonds ab 15. Februar 2000 keine Miet- bzw. Mietgarantieausschüttungen an die Anleger mehr vornahm, stellten die Klägerin und ihr Ehemann die Bedienung des Darlehens ein. Die Beklagte kündigte das Darlehen zum 15. Juni 2000. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre die Fondsbeteiligung betreffenden Willenserklärungen vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 5. September 2000 und ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen während des Rechtsstreits mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2002 widerrufen lassen.

Die Klägerin behauptet, von dem Vermittler R. sowohl hinsichtlich der Belastungen durch den Darlehensvertrag als auch in Bezug auf die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken falsch informiert worden zu sein.

Außerdem beruft sie sich darauf, daß die nach dem Emissionsprospekt vorgesehene Plazierung der Fondsanteile nicht möglich gewesen sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus dem Kreditvertrag keine Ansprüche gegen sie mehr zustehen (Klageantrag 1) und die Beklagte verpflichtet ist, ihr die auf den Kreditvertrag geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten (Klageantrag 2). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend Zahlung des offenen Darlehensbetrages von 64.722,06 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Abweisung der Widerklage und die Feststellung begehrt hat, daß sich ihr ursprünglicher Klageantrag 1 erledigt habe, und außerdem auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung geleisteter Zinsen von 5.877,83 EUR angetragen hat, blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, wonach sie und ihr Ehemann zum Fondsbeitritt durch Täuschung veranlaßt wurden, sind ihre Berufungsanträge begründet und ist die Widerklage der Beklagten unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens und ist zur Rückzahlung der erhaltenen Zinsleistungen verpflichtet. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3 , Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in dessen bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden keine Einwendungen zu, die sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berechtigten, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern. Voraussetzung des sog. Einwendungsdurchgriffs sei ein Anspruch gegen die Fondsgesellschaft, die für die von der Klägerin behaupteten Täuschungen und Pflichtverletzungen des Vermittlers und der Fondsinitiatoren jedoch nicht einzustehen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen, ein sog. "Rückforderungsdurchgriff" sei abzulehnen.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

2. a) Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 -3 VerbrKrG Anwendung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394 , 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 , 1405 m.w.Nachw.). Der Beitritt der Klägerin und ihres Ehemanns zur Fondsgesellschaft und ihr zur Finanzierung des Beitritts geschlossener Darlehensvertrag mit der Beklagten bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG . Dessen Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 aaO.). Die Beklagte hat sich bei der Darlehensvergabe des nach ihrer eigenen Darstellung von den Fondsinitiatoren bzw. der von diesen beauftragten Vertriebsgesellschaft, der H.-Gruppe, eingeschalteten Vermittlers R. bedient: R. übermittelte der Beklagten die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die Beklagte gab den von ihr ausgefüllten Darlehensvertrag zur Unterzeichnung durch die Klägerin und ihren Ehemann an R., der ihn nach Einholung der Unterschriften wiederum der Beklagten zurückreichte.

b) Der bei seinem Beitritt über die Bedingungen der Fondsbeteiligung getäuschte Anleger kann nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Kreditvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394 , 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 , 1406).

Das bedeutet im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG , daß der Anleger der Bank nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs resultierenden Schadensersatzansprüche abzutreten hat, daß er die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, jedoch nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003, BGHZ 156, 46 , 54 ff.) gegen die Bank Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich die Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394 , 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 , 1407).

c) Danach braucht die Klägerin - ausgehend von ihrem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Vorbringen - der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern sie und ihr Ehemann müssen der Beklagten nur die ihr als Sicherheit verpfändeten Fondsbeteiligungen endgültig überlassen und ihre Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter abtreten, § 255 BGB .

Die Klägerin beansprucht zu Recht Rückgewähr der 5.877,83 EUR. Dieser Betrag ergibt sich nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien allein aus Zahlungen der Eheleute Stu. und enthält keine Fondserträgnisse. Die Klägerin kann den Gesamtbetrag verlangen, ohne sich auf eine entsprechende Abtretung der Rechte ihres Ehemannes berufen zu müssen. Sie und ihr Ehemann sind auch hinsichtlich des Zinsrückzahlungsanspruchs als Gesamtgläubiger anzusehen, da sie nach den Darlehensbedingungen jeder für sich zur Empfangnahme des Darlehens berechtigt sein sollten.

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es klärt, ob die Klägerin und ihr Ehemann durch falsche Prospektangaben oder den Gründungsgesellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche Angaben des Vermittlers zum Fondsbeitritt veranlaßt wurden.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 05.09.2002