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BGH - Entscheidung vom 18.10.2005

3 StR 308/05

Normen:
StPO § 45

BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 3 StR 308/05

DRsp Nr. 2005/19393

Eigene eidesstattliche Versicherung und Glaubhaftmachung

Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten kommt als ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung nicht in Betracht.

Normenkette:

StPO § 45 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. März 2005 wegen Betruges in 28 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2005 hat er Revision eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sein früherer Verteidiger den am Tag der Urteilsverkündung erteilten Auftrag, Revision einzulegen, nicht ausgeführt habe.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der geltend gemachte Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die zu diesem Zweck vorgelegte eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten hat insoweit lediglich den Wert einer einfachen Erklärung und kommt als ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Im Übrigen ergeben sich aus in den Sachakten dokumentierten Äußerungen des früheren Verteidigers Hinweise darauf, dass der behauptete Sachverhalt nicht zutrifft.

Die Revision erweist sich damit ebenfalls als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ). Ob sich dies - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits daraus ergibt, dass der Angeklagte mit Schriftsatz seines früheren Verteidigers vom 9. März 2005 wirksam auf die Rechtsmitteleinlegung verzichtet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März 2005 nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.

Vorinstanz: LG Stade, vom 07.03.2005