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BGH - Entscheidung vom 13.09.2005

3 StR 310/05

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 3 StR 310/05

DRsp Nr. 2005/17651

Eigene eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung

Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Mai 2005 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

1. Die mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Juli 2005 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil sie erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen ist. Soweit der Angeklagte selbst mit einem in russischer Sprache abgefassten Schreiben vom 7. Mai 2005, eingegangen beim Landgericht am 10. Mai 2005, Revision eingelegt hatte, fehlt es an einer formgerechten, in deutscher Sprache abgefassten (§ 184 GVG ) Revisionseinlegung (vgl. BGHSt 30, 182 ). Die Übersetzung des Schreibens ging erst am 2. Juni 2005 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim Landgericht ein.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, da die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 , Glaubhaftmachung 3; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 9). Außerdem hat er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angegeben, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hatte.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 04.05.2005