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BGH - Entscheidung vom 27.07.2005

1 StR 279/05

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 279/05

DRsp Nr. 2005/12233

Eigene eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung

Die eigene eidesstattliche Versicherung ist keine Mittel zur Glaubhaftmachung.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2005 Bezug. Ergänzend wird auf die Entscheidung BGH, Beschluß vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05 - hingewiesen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).

2. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auf § 44 Satz 2 StPO gestützt wird, weil laut Protokoll überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht (BGH NStZ 1984, 329 ). Im übrigen war dem Angeklagten, einem wegen Veruntreuung von Mandantengeldern und weiteren zahlreichen berufsspezifischen Delikten verurteilten Rechtsanwalt, die fehlende Rechtsmittelbelehrung seit dem 23. Juli 2003 bekannt.

3. Damit erledigen sich sämtliche übrigen Anträge.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 23.07.2003