Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.03.2005

5 StR 584/04

BGH, Beschluß vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 584/04

DRsp Nr. 2005/17660

Eifersucht als niedriger Beweggrund

Bei einem gedanklich beherrschten Handeln des Angeklagten aus krasser übersteigerter Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund vorliegen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf den Beweisantrag des Verteidigers vom 5. Juli 2004 als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen entziehen der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht die Grundlage und begründen noch keinen Fehler der Beweiswürdigung.

Der Senat schließt aus, daß eine Würdigung der von der Zeugin M G beobachteten Umstände aus der Zeit vor der konkreten Tatplanung zur Verneinung von niedrigen Beweggründen des Angeklagten hätte führen können. Das vom Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten festgestellte, ihn beherrschende Motiv der Wut, der Aufbau einer Falle (UA S. 12) und die Äußerungen des Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse (UA S. 13) belegen ein gedanklich beherrschtes Handeln des Angeklagten aus krasser übersteigerter Eifersucht (vgl. BGHSt 22, 12 , 13; BGH StV 2001, 571, 572) mit solcher Sicherheit, daß aus dem Vorfeld der Tat entstandenen entgegenstehenden Beweisanzeichen kein Gewicht - auch nicht für die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB - beizumessen gewesen wäre.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.07.2004