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BGH - Entscheidung vom 08.09.2005

3 StR 297/05

Normen:
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 3 StR 297/05

DRsp Nr. 2005/16670

Deponieren und Übergabe der BtM als Handel

Das Deponieren und die Übergabe von Betäubungsmitteln an den Käufer kann Handeltreiben darstellen.

Normenkette:

BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits seit 1986 in der Bundesrepublik lebt, weder er noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Dolmetschers beantragt hatten und sich das Gericht aus der Verfolgung der Hauptverhandlung durch den Angeklagten die Überzeugung verschafft hatte, dass er ihr "uneingeschränkt" folgen konnte, belegt weder eine fremde Staatsbürgerschaft noch die behauptete und möglicherweise nur vorsorglich erfolgte Zuziehung eines Dolmetschers in früheren Verfahren einen Beurteilungsfehler des Gerichts.

Soweit in der Rüge der Verletzung des § 250 StPO eine Aufklärungsrüge gesehen werden könnte, wäre diese unzulässig, da das Ergebnis der vermissten Beweiserhebung nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen drängte angesichts des durch die Angaben des Kriminalkommissars D. bestätigten Geständnisses des Angeklagten nichts zur Vernehmung weiterer Polizeibeamter.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass sein Verhalten (Deponieren der Drogen auf seinem Grundstück und Übergabe an den Käufer Dw.) nicht unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlich begangenen Abgabe, jedenfalls aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist, der mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 28.04.2005