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BGH - Entscheidung vom 03.11.2005

IX ZR 215/04

Normen:
ZPO § 110 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 215/04

DRsp Nr. 2005/19825

Darlegungs- und Beweislast bei einem Prozesskostensicherheitsverlangen

Normenkette:

ZPO § 110 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Verlangen der Beklagten, auch die Klägerin zu 4 möge wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten, setzt nach § 110 Abs. 1 ZPO voraus, dass diese Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wie von ihr behauptet, in Frankreich hat. Hierfür trägt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Beklagte die Beweislast. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird in der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Literatur auch nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat den der Beklagten damit obliegenden Negativbeweis ersichtlich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast erleichtert. Ob die Klägerin zu 4 hiernach ausreichend Vortrag gehalten hat, ist eine Frage des Einzelfalls; dies vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 23. November 1989 ( IX ZR 23/89, WM 1990, 373 , 374) liegt nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat nicht entgegen § 112 Abs. 2 ZPO die Höhe der Prozesskostensicherheit nur nach den voraussichtlichen Kosten der ersten Instanz bemessen, sondern das Rechtsmittel der Beklagten insoweit - auch wenn dies im Tenor nicht zum Ausdruck kommt - als unzulässig verworfen. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 102, 232 , 234 ff.; BGH, Beschl. v. 23. November 1973 - I ZB 9/73, NJW 1974, 238; Urt. v. 23. November 1989, aaO.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 71/04
Vorinstanz: LG Essen, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 451/03