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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

IV ZR 221/03

Normen:
ZPO § 322

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen IV ZR 221/03

DRsp Nr. 2005/11387

Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess

Auf Fragen der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess kommt es nicht an, wenn die Parteien zum Haftungstatbestand im Deckungsprozess dasselbe vortragen, wie im Haftpflichtprozess.

Normenkette:

ZPO § 322 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 , 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil die Klägerin zum Haftungstatbestand (Nichtabsperren des Wasserhahns) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtprozeß. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die Angabe in der Schadenanzeige, der Wasserhahn sei zugedreht gewesen, ihre Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat.

2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zum vergeblichen Bemühen der Beklagten, von ihrer Versicherungsnehmerin weitere Auskünfte zum Schadenshergang zu erlangen, die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Grundsatzfragen zu § 10 VVG und § 242 BGB bei Verhinderung des Zugangs von Mitteilungen des Versicherers sind geklärt (Senatsurteile vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262 und vom 4. Dezember 1974 - IV ZR 197/73 - VersR 1975, 365 unter III). Daß die Beklagte nach Anzeige des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag für diese auf der Hand.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.09.2003