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BGH - Entscheidung vom 22.08.2005

II ZR 172/04

Normen:
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2 § 319 § 321

BGH, Beschluß vom 22.08.2005 - Aktenzeichen II ZR 172/04

DRsp Nr. 2005/15973

Bezeichnung des Senats des Berufungsgerichts bei Zurückverweisung

1. Hebt das Revisionsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist es die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück, so erübrigt sich die Angabe des Senats, an den zurückverwiesen wird, da dieser sich aus der Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts ergibt.2. Daher kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Revisionsentscheidung nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2 § 319 § 321 ;

Gründe:

I. Die Beklagte begehrt im Wege der Berichtigung gemäß § 319 ZPO , hilfsweise der Ergänzung analog § 321 ZPO die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2005 dahingehend, dass anstelle der dort ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache "an einen anderen Zivilsenat" des Berufungsgerichts der Senat den Zivilsenat, an den zurückverwiesen wird, konkret bezeichnet.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die begehrte Änderung ist weder im Wege der Berichtigung noch der Ergänzung des Beschlusses zulässig. Er ist im Übrigen auch in der Sache unbegründet.

1. Eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO , die grundsätzlich auch bei Beschlüssen in Betracht kommt (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 319 Rdn. 3; § 329 Rdn. 39), setzt eine Unrichtigkeit des Beschlusses voraus. Eine solche ist gegeben, wenn das vom Gericht im Beschluss Erklärte von dem von ihm tatsächlich Gewollten abweicht. Die im Senatsbeschluss verlautbarte Zurückverweisung an einen "anderen", nicht vom Senat konkret bezeichneten Zivilsenat des Berufungsgerichts entspricht jedoch dem vom Senat Gewollten.

2. Eine Ergänzung analog § 321 ZPO , die ebenfalls grundsätzlich bei Beschlüssen zulässig ist (Zöller/Vollkommer aaO. § 321 Rdn. 1, § 29 Rdn. 41), setzt eine Entscheidungslücke voraus. Eine solche ist u.a. gegeben, wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch versehentlich bei der Entscheidung übergangen worden ist. Da der Senat den Antrag der Beklagten auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht beschieden hat, liegt eine Entscheidungslücke ersichtlich nicht vor.

3. Unabhängig davon ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Die Formulierung im Senatsbeschluss entspricht dem Wortlaut des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO . Erfolgt - wie geschehen - die Zurückverweisung an einen "anderen" Spruchkörper des Berufungsgerichts, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts, welcher Senat zur Entscheidung in der Sache berufen ist (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 Rdn. 4; MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband § 563 Rdn. 3; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 563 Rdn. 2; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 563 Rdn. 1). Auch Grunsky in Stein/Jonas ( ZPO , 21. Aufl. § 565 a.F. Rdn. 3), auf den die Beklagte sich zur Begründung ihrer Ansicht, die Zurückverweisung müsse an einen konkret bezeichneten Senat erfolgen, bezieht, vertritt unter - nicht (mehr) zutreffender - Verweisung auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann die Ansicht, eine Zurückverweisung "nicht an den ... Senat" sei unwirksam, führt aber sodann - in Übereinstimmung mit der übrigen Literatur - aus, dass sich in diesem Fall die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts richtet.

Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 336 ff.) nicht, dass das Revisionsgericht im Falle der Zurückverweisung den beim Berufungsgericht befassten Senat konkret benennen muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt lediglich, dass die Zurückverweisungsvorschriften so gefasst sind, dass die Rechtspflege vor sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt wird. Verweist das Revisionsgericht an einen "anderen" Senat des Berufungsgerichts zurück und ergibt sich - wie auch im konkreten Fall des Oberlandesgerichts Celle für die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Zuständigkeit des im Einzelfall berufenen Senats aus dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts, durch den der gesetzliche Richter bestimmt wird, besteht ersichtlich nicht die Gefahr sachfremder Einflüsse auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass eine Wiederbefassung desselben Senats in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren im Falle des § 563 ZPO schlechthin ausscheidet.