BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 70/05
Bewaffneter Handel bei bewaffnetem Gehilfen
War d nur Gehilfe bewaffnet, aber nicht der Haupttäter, so kann der Gehilfe grundsätzlich nicht wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels bestraft werden.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel und zwei Teleskop-Totschläger eingezogen sowie den Verfall von Bargeldbeträgen angeordnet. Die Sachrüge hat Erfolg.
Die zur Kurierfahrt des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen belegen nur, daß der Angeklagte einen Gegenstand im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt, nicht aber, daß er als Täter mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben hat. Mit der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe hat sich das Landgericht auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht befaßt. War der Angeklagte aber nur Gehilfe, so kann er - wenn die Haupttäter nicht bewaffnet waren, wozu keine Feststellungen getroffen sind - grundsätzlich nicht wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels bestraft werden (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 ).
Da ein täterschaftliches Handeltreiben nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei auch die Anordnungen über Einziehung und Verfall neu zu prüfen haben. Insofern fällt auf, daß in dem aufgehobenen Urteil zwei Teleskop-Totschläger eingezogen werden, obwohl im Sachverhalt und der rechtlichen Begründung nur ein solcher Gegenstand erwähnt wird. Die Begründung der Verfallsanordnung ist unzureichend (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH NStZ-RR 2005, 104 ).