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BGH - Entscheidung vom 16.03.2005

5 StR 72/05

Normen:
StGB § 263 Abs. 1

Fundstellen:
wistra 2005, 222

BGH, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 72/05

DRsp Nr. 2005/5746

Betrug bei Verwendung einer "Post-Card"

Der Senat hat Bedenken dagegen, bei Verwendung einer "Post-Card" einen vollendeten Betrug anzunehmen, da deren Vorlage keine schlüssige Erklärung anzunehmen dahin zu entnehmen sein könnte, dass das Konto zum Zeitpunkt eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende Deckung verfüge.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196 , 198 ff.) legen es nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer "Post-Card" (in 103 Fällen) ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzunehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende Deckung. Eine konstitutive Fehlvorstellung über ein solches Guthaben dürfte nicht entstehen, weil die "Post-Card" als eine Kundenkarte einen bereits eingeräumten Kredit verkörpert, über dessen Berechtigung bei Verwendung der Karte keine Erwägungen mehr angestellt werden. Dieser Wertung könnte aber das Urteil des 1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) entgegenstehen, das - bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom 12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281 , 282) - einen Betrug durch mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten für möglich hält.

Der Senat sieht gleichwohl von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ab. Die Klärung der Frage, ob bei Verwendung einer Kundenkarte über einen späteren Forderungsausgleich getäuscht werden kann, würde vorliegend den Schuldumfang nicht berühren, weil die Angeklagte bereits die drei verwendeten Kundenkarten betrügerisch erlangt hat in der Absicht, die Post AG systematisch durch die Annahme kreditierter Nachnahmesendungen zu schädigen. Die Angeklagte wäre somit jedenfalls wegen dreier - anstatt wie ausgeurteilt 103 - Verbrechen gemäß § 263 Abs. 5 StGB bei insgesamt identischem Schaden strafbar (vgl. BGHSt 47, 160 , 167).

Die Klärung dieser Differenz hätte keine Auswirkungen auf die fehlerfrei festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, so daß - nach vollzogener Untersuchungshaft von über sieben Monaten - der erst nach Eintritt der Rechtskraft möglichen Verwirklichung der Vollstreckungsziele der Jugendstrafe Vorrang vor einer Klärung der Rechtsfrage zukommt.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 25.11.2004
Fundstellen
wistra 2005, 222