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BGH - Entscheidung vom 12.07.2005

AnwZ (B) 19/05

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 19/05

DRsp Nr. 2005/12452

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Hinweises auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels

Fehler in der rechtlichen Bewertung durch den Richter begründen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, solange nicht zu erkennen ist, dass dieser nicht bereit ist, auf Argumente der Parteien einzugehen oder dass er sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt hat.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO , der auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet (BGHZ 46, 195, 198), nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 1993, 2230 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847 , 848). Das ist hier nicht der Fall.

Ohne Erfolg stützt der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag auf das Schreiben der abgelehnten Richterin Dr. D. vom 3. März 2005. Darin weist die abgelehnte Richterin darauf hin, daß das Rechtsmittel unzulässig sein dürfte und daß in einem solchen Falle eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dieser im Interesse des Antragstellers erfolgte rechtliche Hinweis (vgl. § 139 ZPO analog) enthält lediglich die Kundgabe einer vorläufigen Rechtsauffassung, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin nicht begründen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 28). Selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, die Ausführungen im Hinweisbeschluß hätten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Rechnung getragen, wonach in Fällen schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen und Grundrechtsverletzungen keine Bindung an den Nichtzulassungsbeschluß des AGH bestehe, rechtfertigte dies noch nicht die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Es müßten weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, daß die Richterin nicht bereit ist, auf Argumente der Parteien einzugehen, oder daß sie sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt hat. Nur unter solchen Umständen könnte ein vom Antragsteller angenommener Rechtsfehler zugleich Ausdruck einer Voreingenommenheit der Richterin sein (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2004, 3194 ). Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunkte auf. Es kann insoweit dahinstehen, ob ein solcher Gesichtspunkt bereits darin liegen kann, daß der Richter rät, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers enthielt die Verfügung der Richterin keinen solchen Rat.