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BGH - Entscheidung vom 11.03.2005

2 ARs 61/05

Normen:
StPO § 304 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 61/05 - Aktenzeichen 2 AR 42/05

DRsp Nr. 2005/4971

Beschwerde gegen Entscheidung des OLG

1. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (so genannte Staatsschutzsachen)Gründe:2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).3. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG ). Hier hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.4. Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG ). Hier hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.

Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 71/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 1785/04