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BGH - Entscheidung vom 30.03.2005

1 StR 139/04

Normen:
StPO § 265 Abs. 1 § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 1 StR 139/04

DRsp Nr. 2005/6442

Beruhen bei unterlassenem Hinweis auf Wechsel der Täterschaftsform

Das Beruhen auf dem Unterlassen eines Hinweises auf den Wechsel der Täterschaftsform (hier: zur Alleintäterschaft) kann ausgeschlossen sein, wenn die entsprechende Verurteilung auf Angaben des Angeklagten zurückzuführen war.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2005, die durch die Erwiderung des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:

Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Der Senat hat von Amts wegen das Beruhen des Urteils auf den unterbliebenen Hinweis auf Alleintäterschaft umfassend geprüft und ausgeschlossen. Nach seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eigenhändig erfüllt (UA S. 15, 16). Der Vortrag des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 10. Dezember 2004 und 3. März 2005 ist nicht geeignet, die Entscheidung über das Beruhen zu beeinflussen. Im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision hätte dieses Vorbringen nicht zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt.